1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen der Grundanker GmbH („AGB“) gelten für die zwischen der Grundanker und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen (nachfolgend „Leistungen“).
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer nach Maßgabe des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Grundanker in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Als Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Grundanker erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Grundanker nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt oder die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Verträge mit diesen Unternehmern, ohne dass Grundanker in jedem Einzelfall gesondert wieder auf sie hinweisen muss.
1.5 Soweit Grundanker diese AGB aktualisiert, wird sie den Auftraggeber über die neue Fassung informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen zugestimmt hat oder ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aktualisierung in Textform widerspricht.
1.6 Soweit in diesen AGB auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
1.7 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Grundanker maßgebend.
2.1 Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Grundanker kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der Grundanker oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Erbringung der vom Auftraggeber angeforderten Leistungen durch Grundanker zustande. Sofern der Auftraggeber Grundanker ohne vorheriges Angebot der Grundanker beauftragt, ist Grundanker nach alleinigem Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt. Angebote der Grundanker sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
2.2 Soweit eine bestimmte Laufzeit des Vertrages vereinbart ist, richtet diese sich nach dem im Angebot der Grundanker oder im Vertrag Vereinbarten. Eine vereinbarte Laufzeit verlängert sich jeweils um die im Angebot oder Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn der Vertrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
3.1 Umfang und Art der von Grundanker zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Liegt keine gesonderte Leistungsbeschreibung der Grundanker vor, so ist für die zu erbringenden Leistungen das letzte Angebot der Grundanker maßgebend. Änderungen der Leistungsbeschreibung können die Parteien nur einvernehmlich schriftlich festlegen. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Leistungen außerhalb der Leistungsbeschreibung nicht geschuldet.
3.2 Grunanker ist berechtigt, die Methode der Leistungserbringung einschließlich durchgeführter Untersuchungen oder Prüfungen nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
3.3 Soweit sich nach Vertragsschluss zwingende gesetzliche Vorschriften und Normen oder behördliche Anforderungen an die vereinbarten Leistungen ändern, so hat Grundanker einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den daraus resultierenden zusätzlichen Aufwand.
3.4 Soweit vertraglich nicht abweichend vereinbart, übernimmt Grundanker bei Prüfaufträgen keine Gewähr für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Dokumenten, die vom Auftraggeber selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind.
3.5 Die unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen sind ausschließlich mit dem Auftraggeber vereinbart. Eine Berührung Dritter mit den Leistungen der Grundanker, sowie Zugänglichmachung von und Begründung von Vertrauen in die Leistungsergebnisse ist nicht Teil der vereinbarten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber gemäß Ziffer 10– vollständig oder auszugsweise – an Dritte weitergibt.
3.6 Die Parteien beziehen keine Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein, es sei denn, die Parteien haben die Einbeziehung schriftlich ausdrücklich und unter namentlicher Nennung des Dritten vereinbart.
4.1 Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, die Leistungsfristen und -termine sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
4.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber Grundanker alle hierfür erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vorgelegt hat sowie sämtliche hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen erbracht hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von Grundanker nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
4.3 Werden verbindlich vereinbarte Leistungstermine nicht mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich abgesagt, steht Grundanker unter den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall als pauschalierten Schadensersatz 60 % der Netto-Vergütung (d.h. die geschuldete Vergütung ohne Umsatzsteuer) der nicht erbrachten Leistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines fehlenden oder eines wesentlich geringeren Schadens, Grundanker der Nachweis des im Einzelfall höheren Schadens vorbehalten.
4.4 Der Auftraggeber kann wegen Leistungsverzögerungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit Grundanker die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Kündigungsrechte (z.B. nach §§ 648 f. BGB) bleiben hiervon unberührt. Grundanker hat eine Leistungsverzögerung insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist und insbesondere Grundanker nicht alle im Vertrag genannten für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat.
4.5 Verzögert sich die Leistungserbringung der Grundanker durch unvorhersehbare Umstände wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, behördliche Bestimmungen, Transporthindernisse u. a., ist Grundanker berechtigt, die Leistungserbringung, um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, der mindestens der Dauer der Behinderung zuzüglich einer ggf. zur Wiederaufnahme der Leistungserbringung erforderlichen Zeitraums entspricht.
4.6 Sofern der Auftraggeber verpflichtet ist, gesetzliche und/oder behördlich vorgegebene Fristen einzuhalten, obliegt es dem Auftraggeber, mit Grundanker Leistungstermine zu vereinbaren, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die gesetzlichen und/oder behördlichen Fristen einzuhalten. Grundanker übernimmt insofern keine Verantwortung.
5.1 Der Auftraggeber wird sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Informationen und/oder Beistellungen vornehmen bzw. zur Verfügung stellen, die Grundankerin die Lage versetzen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragskonform zu erbringen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Beistellungen und Informationen seinerseits, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstiger seiner Sphäre zuzuordnender Dritter rechtzeitig und für Grundanker unentgeltlich erbracht werden.
5.2 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Grundanker ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen
6.1 Soweit Grundanker und der Auftraggeber im Vertrag einen Pauschalfestpreis vereinbart haben, kommt dieser zur Abrechnung. Ist bei Vertragsschluss der Leistungsumfang nicht abschließend schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung der vom Grundanker erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand zu dem im Vertrag vereinbarten Entgelt. Ist im Vertrag die Höhe des Entgelts nicht schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislistliste der Grundanker, welche dem Auftraggeber auf Wunsch entsprechend zur Verfügung gestellt wird. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten sämtliche Preise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
6.2 Teilabnahmen sind möglich. Bei einer Teilabnahme ist die Teilvergütung jeweils nach erfolgreicher Abnahme einzelner Werkteile fällig.
6.3 Grundanker ist berechtigt für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in der Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
6.4 Die Vorschriften des § 632a Abs. 1 Satz 2 bis 5 BGB finden entsprechende Anwendung.
7.1 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti und Nachlässe werden nicht gewährt.
7.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Grundanker zu leisten.
7.3 Im Falle des Verzugs ist Grundanker berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, ist Grundanker nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten und a) ein bereits erteiltes Zertifikat oder Prüfzeichen zu entziehen, Arbeitsergebnisse, wie z.B. Prüfberichte, zurückzufordern und Testate für ungültig zu erklären b) für den Fall, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis oder einen Vertrag mit einer vereinbarten Laufzeit handelt, dieses fristlos zu kündigen.
7.5 Soweit Grundanker nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ergibt oder diese einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten gefährdet ist, ist Grundanker berechtigt, die entsprechenden Leistungen unter dem Vertrag zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die vertraglichen Verbindlichkeiten bewirkt oder Sicherheit in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches leistet. Leistet der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist weder die geschuldeten Leistungen noch angemessene Sicherheit, so ist Grundanker unter Aufrechterhaltung von Ersatzansprüchen zur Kündigung berechtigt.
7.6 Soweit der Auftraggeber Rechnungen von Grundanker beanstanden möchte, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
7.7 Grundanker ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen, soweit dies für den Auftraggeber unter Berücksichtigung des Auftragswertes und dem Umfang der vom Grundanker geschuldeten Leistung zumutbar ist.
7.8 Gegen Forderungen der Grundanker kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche und Gegenansprüche der Grundanker und des Auftraggebers handelt, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.
8.1 Im Falle von vereinbarten werkvertraglichen Leistungen oder wenn eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nach Meldung der Fertigstellung, auch bei teilweiser Erbringung bzw. Fertigstellung in sich abgeschlossener Teile zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
8.2 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier (4) Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn Grundanker den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
9.1 "Vertrauliche Informationen” sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die ab Vertragsbeginn von der einen Partei ("offenbarende Partei") an die andere Partei ("empfangende Partei") ausgehändigt, oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein. Wenn sie schriftlich oder in anderer physischer Form überlassen werden, müssen Vertrauliche Informationen durch den Hinweis „vertraulich“ oder eine ähnliche Formulierung, die auf den vertraulichen Charakter der Information hinweist, gekennzeichnet werden. Bei Vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben. Vertrauliche Informationen sind ausdrücklich nicht die im Rahmen der Leistungserbringung durch Grundanker erhobenen, zusammengestellten oder anderweitig von Grundanker gewonnenen (nicht personenbezogenen) Daten und Know-How. Grundanker ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gewonnenen Daten zu Zwecken der Entwicklung neuer Leistungen, Verbesserung von Leistungen, Analyse der Leistungserbringung zu speichern, zu nutzen, weiterzuentwickeln und weiterzugeben.
9.2 Vertrauliche Informationen a) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht,
b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, mit Ausnahme von solchen Vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind oder von solchen Vertraulichen Informationen, die die empfangende Partei aufgrund richterlicher Anweisung oder gesetzlicher bzw. behördlicher Bestimmungen weitergeben muss; was insbesondere auch die Vertraulichen Informationen betrifft, die im Rahmen der Leistungserbringung an mit der Grundanker gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen oder Subunternehmer oder deren jeweilige Mitarbeiter weitergegeben werden, c) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.
9.3 Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen nur denjenigen Personen zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrages benötigen. Zu diesen Personen zählen Berater der empfangenden Partei sowie deren konzernverbundene Gesellschaften im Sinne der 15 ff. AktG.
9.4 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder b) die der empfangenden Partei bei Abschluss des Vertrages nachweislich bekannt waren oder danach von einem Dritten berechtigter Weise bekanntgemacht werden, oder c) die sich bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder d) die von der empfangenden Partei unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt wurden.
9.5 Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei unverzüglich (i) sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser (ii) eine Vernichtung der Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Die vorgenannte Rückgabe- bzw. Vernichtungspflicht gilt nicht a) für die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter dem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. Grundanker ist bezüglich dieser und der Vertraulichen Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu ihren Akten zu nehmen; b) für Vertrauliche Informationen, die bei routinemäßigen Datensicherungen im Rahmen üblicher Archivierungsprozesse auf Backupservern oder in analogen Sicherungssystemen im Generationenprinzip hinterlegt werden; c) soweit Gesetze, Verordnungen, Anordnungen eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder entgegenstehen.
9.6 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht ab Vertragsbeginn und gilt nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren fort.
10.1 Jegliche Leistungsergebnisse dürfen vom Auftraggeber nur für den internen Gebrauch genutzt werden, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde. Insbesondere die Weiterleitung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grundanker.
10.2 Bei rückwirkender Vertragsaufhebung und fristloser Kündigung des Vertrages seitens der Grundanker erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers, sowie sämtliche hiervon abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter.
10.3 Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Grundanker. Der Auftraggeber ist für jede genehmigte Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezecken selbst verantwortlich ist.
10.4 Grundanker darf eine einmal erteilte Zustimmung gem. Ziffer 10.1 und10.3 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Weitergabe der Leistungsergebnisse unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und Veröffentlichungen, soweit möglich, zurückzuziehen.
10.5 Die Einwilligung der Grundanker zur Veröffentlichung berechtigt den Auftraggeber weder zur Nutzung des Firmenlogos der Grundanker noch des Corporate Designs der Grundanker als Referenzwerbung.
11.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt.
11.2 Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Grundanker durch Nachbesserung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung durch Grundanker erfolgt grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge des Neubeginns der Verjährung liegt nur vor, wenn Grundanker dies gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklärt hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
11.3 Eine Mängelanzeige des Auftraggebers bedarf der Schriftform.
11.4 Die in dieser Ziffer 11 geregelten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für Rechte wegen eines Mangels gilt eine entsprechende Ausschlussfrist im Sinne von § 218 BGB. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder b) im Fall von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen.
11.5 Abgesehen von den in dieser Ziffer 11 genannten Ansprüchen stehen dem Auftraggeber, mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen, keine weiteren Ansprüche und Rechte wegen Mängeln zu. Die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12 dieser AGB.
12.1 Grundanker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung - nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Bußgeldern, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand, r Produktionsausfall oder aufgrund durch den Auftragnehmer zu verantwortende Rechtsverletzungen Dritter.
12.2 Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht im Fall von a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, b) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, c) Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie d) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet Grundanker nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.3 Soweit der Grundanker nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftung der Grundanker bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.
12.4 Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 12 ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Organe und sonstigen Mitarbeitern von Grundanker sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12.5 Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.6 Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, haftet GRUNDANKER aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und ggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen.
12.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.1 Der Auftraggeber hat bei einer Weitergabe der von Grundanker erbrachten Leistungen oder Teilen davon an Dritte ins In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.
13.2 Die Erfüllung eines Vertrages mit dem Auftraggeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder Sanktionen entgegenstehen.
14.1 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
14.2 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten nach diesen AGB oder dem Vertrag einschließlich der Nacherfüllung ist der Sitz von Grundanker, die die vertraglich geschuldete Leistung erbringt.
14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Kiel, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufman oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Grundanker ist aber berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist Kiel Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche von Grundanker nicht bekannt ist.
14.4 Für die Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Grundanker und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechts).
Grundanker verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages. Darüber hinaus verarbeitet Grundanker die Daten auch zu anderen rechtmäßigen Zwecken in Übereinstimmung mit der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage (z.B. Interessenabwägung im Rahmen eines berechtigten Interesses /Einwilligung). Anderen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners nur dann offengelegt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies gilt auch für Übermittlungen in Drittstaaten. Die personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, die sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) unverzüglich gelöscht, sobald ein entsprechender Löschgrund eintritt.
Die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen können folgende Betroffenenrechte ausüben: Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus haben betroffene Personen das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sowie das Recht, bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Weitere Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Grundanker als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter können den jeweiligen Datenschutzhinweisen entnommen werden. Datenschutzbeauftragten der Grundanker erreichen Sie entweder per E-Mail unter datenschutz@grundanker.com oder postalisch unter: Grundanker, z.Hd. Datenschutzbeauftragter, Hofwiesen 32, 23683 Scharbeutz.
Stand: Mai 2022